Lebensmittelunternehmer:
die natürlichen oder
juristischen
Personen, die dafür
verantwortlich sind,
dass die
Anforderungen des
Lebensmittelrechts
in dem ihrer
Kontrolle
unterstehenden
Lebensmittelunternehmen
erfüllt werden (Artikel
3 Nr. 3
Verordnung
(EG) 178/2002).
Grundsätzlich haben
diejenigen, die
Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse,
kosmetische Mittel und
sonstige
Bedarfsgegenstände
herstellen,
behandeln oder in
Verkehr bringen die
Verantwortung für
ihre Produkte und
damit zugleich die
Verpflichtung, dafür
zu sorgen, dass ihre
Produkte den
rechtlichen
Vorschriften
entsprechen.