Verantwortung
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen
Behörde für
Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit
Artikel 19
Verantwortung für
Lebensmittel:
Lebensmittelunternehmen
(1) Erkennt ein
Lebensmittelunternehmer oder
hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm
eingeführtes, erzeugtes,
verarbeitetes, hergestelltes
oder vertriebenes
Lebensmittel den
Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht
entspricht, so leitet er
unverzüglich Verfahren ein,
um das betreffende
Lebensmittel vom Markt zu
nehmen, sofern das
Lebensmittel nicht mehr
unter der unmittelbaren
Kontrolle des ursprünglichen
Lebensmittelunternehmers
steht, und die zuständigen
Behörden darüber zu
unterrichten. Wenn das
Produkt den Verbraucher
bereits erreicht haben
könnte, unterrichtet der
Unternehmer die Verbraucher
effektiv und genau über den
Grund für die Rücknahme und
ruft erforderlichenfalls
bereits an diese gelieferte
Produkte zurück, wenn andere
Maßnahmen zur Erzielung
eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus
nicht ausreichen.
(2)
Lebensmittelunternehmer, die
für Tätigkeiten im Bereich
des Einzelhandels oder
Vertriebs verantwortlich
sind, die nicht das
Verpacken, das Etikettieren,
die Sicherheit oder die
Unversehrtheit der
Lebensmittel betreffen,
leiten im Rahmen ihrer
jeweiligen Tätigkeiten
Verfahren zur Rücknahme von
Produkten, die die
Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht
erfuellen, vom Markt ein und
tragen zur
Lebensmittelsicherheit
dadurch bei, dass sie
sachdienliche Informationen,
die für die Rückverfolgung
eines Lebensmittels
erforderlich sind,
weitergeben und an den
Maßnahmen der Erzeuger,
Verarbeiter, Hersteller
und/oder der zuständigen
Behörden mitarbeiten.
(3) Erkennt ein
Lebensmittelunternehmer oder
hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm in Verkehr
gebrachtes Lebensmittel
möglicherweise die
Gesundheit des Menschen
schädigen kann, teilt er
dies unverzüglich den
zuständigen Behörden mit.
Der Unternehmer unterrichtet
die Behörden über die
Maßnahmen, die getroffen
worden sind, um Risiken für
den Endverbraucher zu
verhindern, und darf
niemanden daran hindern oder
davon abschrecken, gemäß
einzelstaatlichem Recht und
einzelstaatlicher
Rechtspraxis mit den
zuständigen Behörden
zusammenzuarbeiten, um einem
mit einem Lebensmittel
verbundenen Risiko
vorzubeugen, es zu begrenzen
oder auszuschalten.
(4) Die
Lebensmittelunternehmer
arbeiten bei Maßnahmen, die
getroffen werden, um die
Risiken durch ein
Lebensmittel, das sie
liefern oder geliefert
haben, zu vermeiden oder zu
verringern, mit den
zuständigen Behörden
zusammen.