Lebensmittelunternehmer:
die natürlichen oder
juristischen
Personen, die dafür
verantwortlich sind,
dass die
Anforderungen des
Lebensmittelrechts
in dem ihrer
Kontrolle
unterstehenden
Lebensmittelunternehmen
erfüllt werden (Artikel
3 Nr. 3
Verordnung
(EG) 178/2002).
Was sind
Lebensmittelunternehmen?
„Lebensmittelunternehmen“
sind alle Unternehmen,
gleichgültig, ob sie auf
Gewinnerzielung
ausgerichtet sind oder nicht
und ob sie öffentlich oder
privat sind, die eine mit
der Produktion, der
Verarbeitung und dem
Vertrieb von Lebensmitteln
zusammenhängende Tätigkeit
ausführen (Artikel 3 der
Verordnung
(EG) 178/2002).
Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist der „Lebensmittelunternehmer“. Dieser wird in der VO 178/2002 Art. 3 wie folgt definiert: „Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.“
Diese Definitionen stellen eine klare Regelung dar, welche zur Folge hat, dass z.B. auch die Leitung von Kindertagesstätten
oder ähnlichen Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung,
verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist.
Gemäß den oben genannten Definitionen macht das Gesetz auch keinen Unterschied zwischen den Betriebsformen. D.h. es spielt keine Rolle welche Unternehmensform, Rechtsform, ob öffentlich oder privat, Großküche oder Kleinküche. Im Vordergrund stehen immer nur der
Schutz des Verbrauchers und der sichere Umgang mit Lebensmitteln.
Unternehmen die
ihre Waren im Internet zum
Verkauf anbieten fallen
damit unter die Definition
des Lebensmittelunternehmers
(siehe auch Kapitel 3.9
Leitfaden für die
Durchführung einzelner
Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 über
Lebensmittelhygiene).
Auch Unternehmen, die auf
den Lebensmittelhandel
spezialisiert sind, deren
Räumlichkeiten
„aber nicht notwendigerweise
der Handhabung oder Lagerung
von Lebensmitteln“ dienen,
können unter die Definition
des Lebensmittelunternehmers
fallen (Kapitel 6.1 des o.
g. Leitfadens). Alle
Lebensmittelunternehmer
unterliegen den
einschlägigen Vorschriften
des Lebensmittelrechts.
Wer muss sich
registrieren lassen?
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
muss jeder einzelne Betrieb
eines
Lebensmittelunternehmers bei
der zuständigen Behörde
eingetragen (registriert)
werden. Grundsätzlich muss
den
Lebensmittelkontrollbehörden
jede Betriebsstätte, an der
Lebensmittel gewerblich
behandelt/gelagert werden,
bekannt sein. Es sind somit
auch (nur zeitweise)
genutzte Lagerräume zu
melden. Die
Lebensmittelunternehmer
müssen zudem sicherstellen,
dass die Angaben stets auf
dem aktuellen Stand sind. D.
h. sie sind verpflichtet,
der
zuständigen Behörde alle
wichtigen Veränderungen bei
den Tätigkeiten und
Betriebsschließungen zu
melden. Hierzu zählen z. B.
die Erweiterung der
Betriebsräume oder
Änderungen in der
Produktpalette.
Nicht
registrierungspflichtig sind
Lebensmittelunternehmer, die
vom Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
(Art. 1 Abs. 2) ausgenommen
sind, also insbesondere
▪ die Primärproduktion, wie
z. B. der Anbau von
Nutzpflanzen oder die
Haltung von
Lebensmittel liefernden
Tieren, für den privaten
häuslichen Bereich,
▪ der private häusliche
Bereich und
▪ die Abgabe von
Primärerzeugnissen in
kleinen Mengen an bestimmte
Abnehmer,
▪ reine
Tierhaltungsbetriebe ohne
Lebensmittelerzeugung und
▪ Lebensmitteltätigkeiten
ohne eine gewisse
Kontinuität und einen
gewissen Organisationsgrad,
wie es z. B. bei
Vereinsfesten der Fall sein
kann
(Einzelfallentscheidung)
Wie lasse ich mich
registrieren?
Die
Registrierung erfolgt
bei der örtlich zuständigen
Lebensmittelüberwachungsbehörde. Jeder
registrierungspflichtige
Lebensmittelunternehmer, der
noch nicht bei der
zuständigen Behörde erfasst
ist oder bei dem sich
Änderungen in den erfassten
Daten ergeben, ist
verpflichtet sich dort zu
melden. Besteht ein
Lebensmittelunternehmen aus
mehreren Betriebsstätten,
ist jede Betriebsstätte
anzumelden.
Für die
Lebensmittelüberwachung
zuständige Behörden gibt es
in jedem Kreis bzw. jeder
kreisfreien Stadt. Sie
können auch die
„Behördensuchmaschine“
für die
Suche nach der für Sie
zuständigen Behörde nutzen.
Für nähere Auskünfte stehen
Ihnen die
örtlichen Lebensmittel- und
Veterinärämter zur
Verfügung.
Leitfaden
Registrierung von Betrieben - BLL
FAQ
zur Registrierung (BVL)
Registrierung
von Lebensmittelunternehmen (Hessen)
Welche Pflichten
habe ich als
Lebensmittelunternehmer?
Dem Lebensmittelunternehmer
obliegt die Einhaltung aller
lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen. Er ist selbst
dafür verantwortlich, dass
die Lebensmittel, die er
herstellt und/oder
vertreibt, sicher sind
(Sorgfaltspflicht).
Weitere
vorrangige
Pflichten
eines
Lebensmittelunternehmers
können Sie einer Übersicht
der Europäischen Kommission
entnehmen.
Welche
lebensmittelrechtlichen
Regelungen muss ich
beachten?
Grundsätzlich dürfen
Lebensmittel, sofern sie den
in Deutschland geltenden
lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen entsprechen,
ohne weitere Genehmigung in
der Bundesrepublik
Deutschland in den Verkehr
gebracht werden. Dies gilt
nicht für:
- "neuartige" Lebensmittel
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 258/97. „Neuartig“ ist
ein Lebensmittel oder eine
Lebensmittelzutat dann, wenn
sie vor dem 15. Mai 1997
noch nicht in nennenswertem
Umfang in der EU als
Lebensmittel verzehrt
wurden.“ Diese Lebensmittel
dürfen erst nach erfolgter
Sicherheitsprüfung durch das
in der Verordnung (EG) Nr.
258/97 geregelte
Genehmigungsverfahren in den
Verkehr gebracht
werden.
- Erzeugnisse mit
pharmakologisch (arzneilich)
wirksamen Stoffen. Diese
zählen zu den Arzneimitteln
und dürfen ohne vorherige
arzneimittelrechtliche
Zulassung nicht in den
Verkehr gebracht werden.
- Lebensmittel mit
verbotenen (Zusatz)-Stoffen,
d. h. solchen, die nicht
üblicherweise in
Lebensmitteln verwendet
werden bzw. für den Einsatz
als Lebensmittelzusatzstoff
keine Zulassung haben.
Nahrungsergänzungsmittel
müssen vor dem ersten
Inverkehrbringen beim
Bundesamt für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL)
angezeigt werden (www.bvl.bund.de/nem).
Diätetische Lebensmittel,
die nicht zu einer der
Gruppen der Anlage 8 der
Diätverordnung (DiätV)
gehören, diätetische
Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke
(bilanzierte Diäten) sowie
Säuglingsanfangsnahrung (die
für die besondere Ernährung
von Säuglingen während der
ersten Lebensmonate bestimmt
ist und für sich allein den
Ernährungserfordernissen von
Säuglingen bis zur
Einführung der Beikost
entspricht) müssen gemäß §
4a Absatz 1 der DiätV
spätestens beim ersten
Inverkehrbringen beim BVL
angezeigt werden. Nähere
Informationen hierzu unter
www.bvl.bund.de/DiaetetischeLebensmittel.
Im Übrigen gelten die
Vorschriften der
Basisverordnung zum
Lebensmittelrecht
(Verordnung
(EG) Nr. 178/2002), des
Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
und die darauf
gestützten
Rechtsvorschriften.
Bei Bedarf sollte die
Beratung eines zugelassenen
Lebensmittelsachverständigen
in Anspruch genommen werden.
Eine Liste der von den
Ländern als
Gegenprobensachverständige
zugelassenen
Sachverständigen finden Sie
unter:
www.bvl.bund.de/gegenprobensachverstaendige
Ebenso können Sie sich an
einen von der Industrie- und
Handelskammer (IHK)
öffentlich bestellten und
vereidigten
lebensmittelchemischen
Sachverständigen wenden.
Adressen erhalten Sie über
die örtliche IHK oder über
http://svv.ihk.de/svvmain.asp.
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