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Informationen für Gewerbetreibende (Lebensmittelunternehmer)

Neue Regeln für die amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen


Wegweiser für Lebensmittelunternehmen (BMEL) 
Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer (LAVES)
                  
Pflichten:
Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige
Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen die Verantwortung für ihre Produkte und damit zugleich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Existenzgründung (Hygienevorschriften: das müssen Sie wissen)


Lebensmittelunternehmer:
die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (Artikel 3 Nr. 3 Verordnung (EG) 178/2002).


Was sind Lebensmittelunternehmen?

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung
ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 der Verordnung (EG) 178/2002).
Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist der „Lebensmittelunternehmer“. Dieser wird in der VO 178/2002 Art. 3 wie folgt definiert: „Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.“

Diese Definitionen stellen eine klare Regelung dar, welche zur Folge hat, dass z.B. auch die Leitung von Kindertagesstätten
oder ähnlichen Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung, verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist.
Gemäß den oben genannten Definitionen macht das Gesetz auch keinen Unterschied zwischen den Betriebsformen. D.h. es spielt keine Rolle welche Unternehmensform, Rechtsform, ob öffentlich oder privat, Großküche oder Kleinküche. Im Vordergrund stehen immer nur der
Schutz des Verbrauchers und der sichere Umgang mit Lebensmitteln.
Unternehmen die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten fallen damit unter die Definition des Lebensmittelunternehmers (siehe auch Kapitel 3.9  Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene).
Auch Unternehmen, die auf den Lebensmittelhandel spezialisiert sind, deren Räumlichkeiten
„aber nicht notwendigerweise der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln“ dienen,
können unter die Definition des Lebensmittelunternehmers fallen (Kapitel 6.1 des o. g. Leitfadens). Alle Lebensmittelunternehmer unterliegen den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts.
Leitlinien für Lebensmittelunternehmer Arbeitspapier   
 
Wer muss sich registrieren lassen?
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 muss jeder einzelne Betrieb eines Lebensmittelunternehmers bei der zuständigen Behörde eingetragen (registriert) werden. Grundsätzlich muss den Lebensmittelkontrollbehörden jede Betriebsstätte, an der Lebensmittel gewerblich behandelt/gelagert werden, bekannt sein. Es sind somit auch (nur zeitweise) genutzte Lagerräume zu melden. Die Lebensmittelunternehmer müssen zudem sicherstellen, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind. D. h. sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen zu melden. Hierzu zählen z. B. die Erweiterung der Betriebsräume oder Änderungen in der Produktpalette.

Nicht registrierungspflichtig sind Lebensmittelunternehmer, die vom Geltungsbereich der 
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Art. 1 Abs. 2) ausgenommen sind, also insbesondere 
▪  die Primärproduktion, wie z. B. der Anbau von Nutzpflanzen oder die  Haltung von
Lebensmittel liefernden Tieren, für den privaten häuslichen Bereich, 
▪  der private häusliche Bereich und 
▪  die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmer, 
▪  reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung  und 
▪  Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, wie es z. B. bei Vereinsfesten der Fall sein kann (Einzelfallentscheidung)  
 
Wie lasse ich mich registrieren?
Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer, der noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder bei dem sich Änderungen in den erfassten Daten ergeben, ist verpflichtet sich dort zu melden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist jede Betriebsstätte anzumelden.
 
Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden gibt es in jedem Kreis bzw. jeder
kreisfreien Stadt. Sie können auch die „Behördensuchmaschine“ für die Suche nach der für Sie zuständigen Behörde nutzen. Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Lebensmittel- und Veterinärämter zur Verfügung. 

Leitfaden Registrierung von Betrieben - BLL
FAQ zur Registrierung (BVL)
Registrierung von Lebensmittelunternehmen (Hessen)
 
Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?
Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht). 
Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie einer Übersicht der Europäischen Kommission entnehmen.
 
Welche lebensmittelrechtlichen Regelungen muss ich beachten?
Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für:
-  "neuartige" Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97. „Neuartig“ ist ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurden.“ Diese Lebensmittel dürfen erst nach erfolgter Sicherheitsprüfung durch das in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 geregelte Genehmigungsverfahren in den Verkehr gebracht werden.      
-  Erzeugnisse mit pharmakologisch (arzneilich) wirksamen Stoffen. Diese zählen zu den Arzneimitteln und dürfen ohne vorherige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden.
-  Lebensmittel mit verbotenen (Zusatz)-Stoffen, d. h. solchen, die nicht üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden bzw. für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung haben.
Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (www.bvl.bund.de/nem).
Diätetische Lebensmittel, die nicht zu einer der Gruppen der Anlage 8 der Diätverordnung (DiätV) gehören, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sowie Säuglingsanfangsnahrung (die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und für sich allein den Ernährungserfordernissen von Säuglingen bis zur Einführung der Beikost entspricht) müssen gemäß § 4a Absatz 1 der DiätV spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden. Nähere Informationen hierzu unter www.bvl.bund.de/DiaetetischeLebensmittel.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (Verordnung
(EG) Nr. 178/2002), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die darauf
gestützten Rechtsvorschriften.
Bei Bedarf sollte die Beratung eines zugelassenen Lebensmittelsachverständigen in Anspruch genommen werden. Eine Liste der von den Ländern als Gegenprobensachverständige zugelassenen Sachverständigen finden Sie unter:
www.bvl.bund.de/gegenprobensachverstaendige
Ebenso können Sie sich an einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlich bestellten und vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen wenden. Adressen erhalten Sie über die örtliche IHK oder über http://svv.ihk.de/svvmain.asp.


FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten
     Gesetzesregelungen

Alles über Pflichten der ’Lebensmittelunternehmer’ Teil 2
Existenzgründung im Lebensmittelbereich:
Hygienevorschriften: das müssen Selbstständige wissen
Hinweise zum Verkehr mit Lebensmitteln (Merkblatt )
Beispiel Existenzgründung: Gaststättenbetrieb eröffnen? Anforderungen

Selbstständig mit einem Cateringunternehmen
Mindestanforderungen an einen Gaststättenbetrieb
Fragen und Expertenantworten rund um das Thema "Gastronomie"
Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene
Diese Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene der IHK bietet Ihnen eine schnelle und aktuelle Übersicht aller wichtigen Themen, mit Tipps und Checklisten zum Download. Der BVLK ist Partner.

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Lebensmittelhygiene aus der Praxis für die Praxis
Informationen über Qualitätsmanagement, Lebensmittelhygiene, Reinigung/Desinfektion, Schädlingsbekämpfung und KiTa & Co sowie ein Forum zum Thema Lebensmittelhygiene
Anbieter: Fachkreis-Lebensmittelhygiene e. V. (FKLMH)
 


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