Lebensmittelrecht - Verstöße:
Ordnungswidrigkeiten und
Strafverfahren
Ziel
des Lebensmittelrechts ist vor allem
der Schutz des Verbrauchers vor
Gesundheitsschädigungen. Zahlreiche
Gebote und Verbote sollen den Bürger
vor gesundheitlichen Schäden durch
den Genuss von Lebensmitteln
schützen.
Die Einhaltung der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften
kann im Wege von Gebots- und
Verbotsverfügungen
( Abschnitt 7 LFGB) der
Lebensmittelüberwachungsbehörden
erreicht werden oder durch die
Verhängung von Bußgeldern und
Strafen ( Abschnitt 10 LFGB).
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Weitere Straf- und
Bußgeldtatbestände enthält die
Lebensmittelrechtliche Straf- und
Bußgeldverordnung und die
Lebensmittelhygiene-Verordnung. Zu
unterscheiden ist zwischen der
Ahndung eines Verstoßes als
Ordnungswidrigkeit und der Ahndung
als Straftat. Eine Straftat ist ein
tatbestandsmäßiges, rechtswidriges
und schuldhaftes Tun oder
Unterlassen, an das das Gesetz eine
Strafdrohung knüpft. Eine Straftat
liegt zum Beispiel vor, wenn jemand
Lebensmittel derart herstellt oder
behandelt, dass ihr Verzehr geeignet
ist, die Gesundheit zu schädigen,
oder wenn jemand Stoffe, die
geeignet sind, die menschliche
Gesundheit zu schädigen, als
kosmetische Mittel in Verkehr
bringt.
Die Gerichte können bei
festgestellten Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften
Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren
oder Geldstrafen in Höhe bis zu
100.000 Euro und in besonders
schweren Fällen Freiheitsstrafen bis
zu fünf Jahren verhängen. Daneben
kommen auch Verurteilungen nach
allgemeinem Strafrecht in Betracht,
z. B. wegen Körperverletzung oder
Betrug.
Nicht alle Verstöße gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften
bedürfen der strafrechtlichen
Ahndung. In der weit überwiegenden
Zahl der Fälle werden in der Praxis
nur Verwarnungen ausgesprochen oder
Bußgeldbescheide erlassen.
Bußgeldbescheide werden erlassen bei
Ordnungswidrigkeiten. Eine
Ordnungswidrigkeit ist eine
rechtswidrige und vorwerfbare
Handlung, die den Tatbestand eines
Gesetzes verwirklicht, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ordnungswidrig handelt z. B. wer
fahrlässig gegen Strafvorschriften
des
LFGB verstößt.
Die
wichtigsten Verbotsnormen des LFGB

Die häufigsten Verstöße:
Verstöße
gegen Hygienevorschriften
bzw. Sorgfaltspflichten
für Lebensmittelunternehmer,
u. a.:
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Entsprechend Art. 4 Abs.
2 der
Verordnung (EG) 852/2004
i. V. m.
Anh. II Kap. IX
Nr. 3 der Verordnung
(EG) 852/2004 sind
Lebensmittel „auf allen
Stufen der Erzeugung,
der Verarbeitung und des
Vertriebs vor
Kontaminationen zu
schützen, die sie für
den menschlichen Verzehr
ungeeignet machen oder
derart kontaminieren,
dass ein Verzehr in
diesem Zustand nicht zu
erwarten wäre.“
Entsprechend der
Begriffsbestimmung nach
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe
f) Verordnung (EG)
852/2004 ist eine
Kontamination im Sinne
dieser Verordnung das
Vorhandensein oder das
Hereinbringen einer
Gefahr.
-
Weiterhin dürfen gemäß
§
3 Abs. 1 Satz 1
Lebensmittelhygiene-Verordnung
(LMHV)
Lebensmittel „nur so
hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr
gebracht werden, dass
sie bei Beachtung der im
Verkehr erforderlichen
Sorgfalt der Gefahr
einer nachteiligen
Beeinflussung nicht
ausgesetzt sind.“ Unter
einer „nachteiligen
Beeinflussung“ versteht
der Gesetzestext hierbei
u. a. eine
ekelerregende oder
sonstige
Beeinträchtigung der
einwandfreien
hygienischen
Beschaffenheit von
Lebensmitteln, wie durch
Mikroorganismen,
Verunreinigungen,
Witterungseinflüsse,
Gerüche […] (§
2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV).
Bußgeldvorschrift:
§ 10
Lebensmittelhygiene-Verordnung
(LMHV)
Urteil: Hygienekontrolle
in der Bäckerei - Was man
als Käufer lieber nicht
wissen will...
In einer Bäckerei wurde eine
Kontrolle durchgeführt, die
zu etlichen Beanstandungen
in der
Hygiene führten. Die
unhygienischen Zustände
hätten bei einem normal
empfindlichen Menschen Ekel
und Widerwillen ausgelöst,
so das Gericht. Die Bäckerei
wurde zu zu einer Geldstrafe
von 6500€ verurteilt. |
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Täuschung
/ Irreführung
§
11 LFGB - Schutz vor
Täuschung mit Lebensmitteln
Urteile
zur Irreführung
Täuschung
verboten – ein zentraler
Grundsatz im
Lebensmittelrecht
Irreführende
Werbung bei Lebensmitteln
Täuschungsschutz |
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Inverkehrbringen von nicht
sicheren Lebensmitteln
Nach Artikel 14 Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
dürfen Lebensmittel, die
nicht sicher sind, nicht in
den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel gelten als
nicht sicher, wenn davon
auszugehen ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich
sind (Straftatbestand
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB),
b) für den Verzehr durch den
Menschen ungeeignet sind
(Straftatbestand
§ 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB).
Zum Verzehr
ungeeignet sind
Lebensmittel, die bei ihrer
Gewinnung, Herstellung oder
späteren
Behandlung durch natürliche
oder willkürliche Einflüsse
derart nachteiligen
Veränderungen ihrer
äußeren oder inneren
Beschaffenheit, ihres
Aussehens, ihres Geruchs
oder Geschmacks
ausgesetzt sind, dass ihr
Verzehr nach allgemeiner
Verkehrsauffassung
ausgeschlossen ist.
Nach Artikel 14 Abs. 5 ist
bei der Entscheidung der
Frage, ob ein Lebensmittel
für den Verzehr
durch den Menschen
ungeeignet ist, zu
berücksichtigen, ob das
Lebensmittel in Folge einer
durch
Fremdstoffe oder auf andere
Weise bewirkten
Kontamination, durch
Fäulnis, Verderb oder
Zersetzung ausgehend von dem
beabsichtigten
Verwendungszweck nicht für
den Verzehr durch
den Menschen inakzeptabel
geworden ist. |

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