Probennahme im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit
Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
Warum werden Proben genommen?
Zum Schutz des Verbrauchers vor
Gesundheitsschäden, vor Irreführung und Täuschung, aber auch zum
Schutz des redlichen Gewerbetreibenden vor unlauteren Mitbewerbern,
werden stichprobenartig Kontrollen und Probenziehungen in
Herstellungs-, Handels- und Kücheneinrichtungen / Gaststätten
durchgeführt.
Auch
Gegenstände werden kontrolliert! Aber nicht nur über Lebensmittel wacht das Auge des Gesetzes
auch von
Bedarfsgegenständenwie
Kosmetika, Babyartikel und Spielzeug werden Proben entnommen, um
sicherzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für den Verbraucher
ausgeht.
Wie wird die Probennahme
durchgeführt? Die Probennahme wird durch den §
43 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und
Futtermittelgesetzbuch) bestimmt. Die mit der Überwachung beauftragten
Personen (Lebensmittelkontrolleure, Tierärzte) nehmen gegen
Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl, zum Zweck der Untersuchung
an einer zugelassenen Institution.
Ein Teil
der Probe oder sofern dies nicht möglich ist ein zweites Stück der
gleichen Art undBeschaffenheit,
wird als Gegen- oder Zweitprobe, versiegelt zurückgelassen. Derjenige,
bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller
ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Besteht kein
Prüfungsbedarf durch einen zugelassenen privaten Sachverständigen, kann
die Probe am Tag des Ablaufs derVersiegelung geöffnet werden. Die Angaben sind den Probetüten zu
entnehmen. Herstellerkönnen auf
das Zurücklassen der o.g. Gegen- oder Zweitprobe verzichten.
Die
Probenentnahme erfolgt nach einem im Voraus erstellten Probenplan sowie
inVerdachts- und
Beschwerdefällen.
Können Proben entschädigt werden? Grundsätzlich NEIN, denn
§ 43 Abs. 4 LFGB besagt,
dass für Proben, die im Rahmen der
amtlichen
Überwachung
entnommen werden,
keine Entschädigung
zu leisten ist. Im
Einzelfall ist eine
Entschädigung bis
zur Höhe des
Verkaufspreises zu
erstatten, wenn
andernfalls eine
unbillige Härte
eintreten würde.
Letzteres ist in der
Regel der Behörde in
Antragsform
glaubhaft zu machen.
Welche Probenmenge ist zu ziehen? Die zu nehmende Probenmenge ist
entsprechend den gesetzlichen Regelungen nachzulassungspflichtigen Verfahren
festgelegt.
Muss die Entnahme von Proben geduldet werden? Ja, denn Inhaber von Einrichtungen im
Lebensmittelverkehr und deren Vertreter, sindentsprechend
§ 44 LFGB zur Duldung und
Mitwirkung verpflichtet. Das gilt sowohl gegenüber den Maßnahmen der
Überwachung als auch der Probenentnahme. Wer die Probennahme nicht
duldet/verweigert, Maßnahmen in diesem Sinne behindert oder Auskünfte
nicht oder nicht richtig erteilt, handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten
können mit einer Geldbuße bis zu 20.000
Euro geahndet
werden. Die Rechte zur Durchführung der Überwachung und insbesondere zum
Betreten von Betriebsräumen sind in § 42 LFGB geregelt.
Gegenproben: Wirtschaftsbeteiligte können bei einer Beanstandung zum Zwecke der
Führung eines Gegenbeweises spiegelbildliche Untersuchungen der
zurückgelassenen Probe durch Gegenprobensachverständige zu der
amtlicherseits durchgeführten Untersuchung veranlassen, um ggf.
nachzuweisen, dass sie ihrer Sorgfaltpflicht nachgekommen sind.