Allgemeine
Hygieneanforderungen
Verordnung
(EG) Nr. 852/2004
Lebensmittel dürfen nur
so hergestellt,
behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden,
dass sie der Gefahr
einer nachteiligen
Beeinflussung nicht
ausgesetzt sind. Die
nachteilige
Beeinflussung wird
hierbei vom Gesetzgeber
als jede ekelerregende
und sonstige
Beeinträchtigung der
einwandfreien
hygienischen
Beschaffenheit von
Lebensmitteln definiert.
Zu den
Mindestanforderungen
gehören: |
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bauliche und technische
Voraussetzungen von
Betriebsstätten (z. B.
Instandhaltung,
Reinigungs- und
Desinfektionsmöglichkeiten,
Temperaturanforderungen,
Be- und
Entlüftungsmöglichkeiten
usw.)
-
Beschaffenheit von
Geräten und
Gegenständen, die mit
Lebensmitteln in
Berührung kommen
-
Beförderung/Transport
von Lebensmitteln
-
Umgang mit Lebensmitteln
-
Umgang mit
Lebensmittelabfällen
-
Wasserversorgung
-
Personalhygiene
I. Allgemeine
Hygienevorschriften
(Auszugsweise
Anhang
II VO (EG) 852/2004
)
Betriebsstätten,
in denen mit
Lebensmitteln
umgegangen wird,
müssen so
angelegt,
konzipiert,
gebaut, gelegen
und bemessen
sein, dass
eine
angemessene
Instandhaltung,
Reinigung
und/oder
Desinfektion
möglich ist,
gute
Lebensmittelhygiene,
einschließlich
Schutz gegen
Kontaminationen
und
insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist
geeignete
Bearbeitungs-
Lagerräume mit
der
erforderlichen
Temperatur
vorhanden sind
Toiletten
und
Personalumkleiden
vorhanden sind
genügend
Handwaschbecken
mit Warm- und
Kaltwasserzufuhr,
Mittel zum
Händewaschen und hygienischen Händetrocknen vorhanden sind
(z.B.
Seifenspender und Einmalhandtuchspender)
eine
ausreichende
natürliche oder
künstliche
Belüftung
vorhanden ist
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Kapitel V Anhang
II VO (EG) 852/2004
Gegenstände,
Armaturen und
Ausrüstungen,
mit denen
Lebensmittel in
Berührung
kommen, müssen
gründlich
gereinigt und
erforderlichenfalls
desinfiziert
werden. Die
Reinigung
und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein
Kontaminationsrisiko
besteht
Weitere
Hygienevorschriften:
Anhang II VO (EG)
852/2004
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Nachteilige
Beeinflussung
§ 3
Lebensmittelhygiene-Verordnung
(LMHV):
Lebensmittel
dürfen nur so
hergestellt,
behandelt oder
in den Verkehr
gebracht werden,
dass sie bei
Beachtung der im
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt der
Gefahr einer
nachteiligen
Beeinflussung
nicht ausgesetzt
sind.
§ 2 LMHV:
nachteilige
Beeinflussung:
eine Ekel
erregende oder
sonstige
Beeinträchtigung
der
einwandfreien
hygienischen
Beschaffenheit
von
Lebensmitteln,
wie durch
Mikroorganismen,
Verunreinigungen,
Witterungseinflüsse,
Gerüche,
Temperaturen,
Gase, Dämpfe,
Rauch, Aerosole,
tierische
Schädlinge,
menschliche und
tierische
Ausscheidungen
sowie durch
Abfälle,
Abwässer,
Reinigungsmittel,
Pflanzenschutzmittel,
Tierarzneimittel,
Biozid-Produkte
oder ungeeignete
Behandlungs- und
Zubereitungsverfahren. |
Was bedeutet
„Nachteilige
Beeinflussung/Veränderung“?
Jede negative
Veränderung des
Lebensmittels,
bis hin zu einer
möglichen
Gesundheitsgefährdung
des
Verbrauchers.
Die
Lebensmittelhygiene
umfasst also
alle Maßnahmen,
die eine
nachteilige
Beeinflussung
eines
Lebensmittels
minimieren oder
sogar
ausschließen.
Eine nachteilige
Beeinflussung
kann z.B. durch
mikrobiellen
Verderb,
Kontamination
mit
Krankheitserregern,
die Belastung
mit Rückständen
und
Kontaminanten
oder das
Vorhandensein
von Fremdkörpern
erfolgen.
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II. Einrichtung eines
HACCP-Systems
III. Sicherstellung der
Rückverfolgbarkeit
von Lebensmitteln
IV. Sicherstellung der
mikrobiologischen
Kriterien
V.
Personalhygiene
VI:
Personalschulung
Präsentation zur
Lebensmittelhygiene (BGN)



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