1. Grundsätze
Grundsätzliche Hinweise
zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
Erzeugnisse dürfen in
Deutschland nur dann als
Lebensmittel in den
Verkehr gebracht werden,
wenn sie den rechtlichen
Vorschriften
entsprechen.
Maßgebend ist die
Verordnung (EG) 178/2002,
welche die
allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des
Lebensmittelrecht
festlegt, insbesondere
u.a. die eigene
Verantwortlichkeit der
Lebensmittelunternehmer.
Um ein Lebensmittel in
Verkehr bringen zu
dürfen, müssen
insbesondere folgende
Vorgaben beachtet
werden: |
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Lebensmittelunternehmen
müssen i.d.R. ihre einzelnen
Betriebe gemäß Artikel 6
Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
registrieren lassen. Dies
gilt auch für den
Online-Verkauf von
Lebensmitteln.
Leitfaden
zur Registrierung von
Betrieben nach der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
über Lebensmittelhygiene

-
Die Verbraucherinnen und
Verbraucher dürfen in keiner
Weise gesundheitlich
gefährdet bzw. geschädigt,
getäuscht oder irregeführt
werden. Der
Lebensmittelunternehmer ist
verantwortlich für die
Unbedenklichkeit des
Lebensmittels:
Erläuterungen zu den
Rechtsvorschriften.
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Der Lebensmittelunternehmer
ist zudem verantwortlich für
die korrekte Kennzeichnung
und Aufmachung des
Lebensmittels:
Informationen zu
Rechtsvorschriften.
Informationen speziell zur
sog.
Lebensmittel-Informationsverordnung
(EU-Verordnung Nr.
1169/2011) inklusive
Fragen-Antworten-Katalog mit
Auslegungshinweisen der
EU-Kommission und der
Mitgliedstaaten erhalten Sie
hier.
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Die lebensmittelrechtlichen
Vorschriften werden ergänzt
durch spezialrechtliche
Regelungen, etwa
Produktverordnungen, sowie
durch die Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuchs.
In den Leitsätzen wird die
allgemeine
Verkehrsauffassung für
bestimmte Lebensmittel
beschrieben. Die Leitsätze
haben den Charakter
objektivierter
Sachverständigengutachten,
die der gerichtlichen
Nachprüfung unterliegen.
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Auch Großhandelsbetriebe
dürfen nur verkehrsfähige
Lebensmittel vertreiben bzw.
in den Verkehr bringen.
Jeder Betrieb ist daher
verpflichtet, sich vorab
über die rechtlichen
Vorschriften zu informieren
und diese einzuhalten.
2. Allgemeine
Vorschriften
Zentrale gesetzliche Regelung im
deutschen Lebensmittelrecht ist
das
Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
-
Gesetz über den Verkehr mit
Lebensmitteln, Futtermitteln,
kosmetischen Mitteln und
sonstigen Bedarfsgegenständen
vom 26.04.2006 (BGBl. I. S. 945)
zuletzt geändert durch Artikel
12 des Gesetzes vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 215).
Das LFGB enthält als
Rahmengesetz grundlegende
Definitionen für das gesamte
deutsche Lebensmittelrecht,
Verbote zum Schutz der
Gesundheit und vor Täuschung
sowie Werbeverbote. Daneben
regelt das Gesetz die
Durchführung der
Lebensmittelüberwachung
einschließlich der Entnahme von
Proben. Ferner enthält das LFGB
neben Straf- und
Bußgeldvorschriften
Ermächtigungsgrundlagen zum
Erlass von Rechtsverordnungen.
Der Geltungsbereich des LFGB
umfasst neben Lebensmitteln auch
Gegenstände, die mit
Lebensmitteln in Kontakt kommen,
sog. Bedarfsgegenstände sowie
Vorschriften zur Verwendung von
Futtermitteln und kosmetischer
Erzeugnisse.
3. Lebensmittelhygiene
Die hygienischen Anforderungen
für das gewerbsmäßige
Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von
Lebensmitteln - mit Ausnahme des
(landwirtschaftlichen) Gewinnens
von Lebensmitteln - regelt die
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
vom 8. August 2007 (BGBl I. S.
1816, 1817).
Bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt dürfen
hierbei Lebensmittel der Gefahr
einer nachteiligen Beeinflussung
nicht ausgesetzt werden. Zur
Begegnung möglicher
gesundheitlicher Gefahren muss
ein
innerbetriebliches
Kontrollsystem
eingerichtet werden. Die Praxis
wendet zur Erfüllung dieser
Vorgaben das Verfahren der
Hazard Analysis and Critical
Control Point (HACCP)
an. Hierbei handelt es sich um
ein System zur Identifizierung,
Bewertung und Beherrschung
gesundheitlicher Gefahren. Nach
der EG-Verordnung 852/2004 haben
Lebensmittelunternehmer ein
ständiges Verfahren, das auf den
HACCP-Grundsätzen beruht,
einzurichten, durchzuführen und
aufrecht zu erhalten.
HACCP-System
Für jedes Unternehmen, das mit
der Verarbeitung oder dem
Vertrieb von Lebensmitteln zu
tun hat, ist die Gewährleistung
der Lebensmittelsicherheit
rechtlich bindend. Dazu hilft
das HACCP-System bei der
Selbstkontrolle des
Unternehmers, um mögliche
Gesundheitsgefahren frühzeitig
zu identifizieren, zu bewerten
und zu beseitigen. Einige
grundlegende Bestandteile des
HACCP-Konzepts sind zum Beispiel
das Einhalten einer
ununterbrochenen Kühlkette, die
Dokumentation aller Lager- bzw.
Aufbewahrungszeiten inkl.
Temperaturen, sowie Schulungen
der Mitarbeitern im Umgang mit
Lebensmitteln im Bezug auf
HACCP.
4.
Lebensmittelkennzeichnung
Die
Kennzeichnung von
Verpackungen, die in Abwesenheit
des Konsumenten abgepackt
werden, regelt die
Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 zur
Information der Verbraucher über
Lebensmittel.
Vorgeschriebene
Kennzeichnungselemente sind u.a.
die
Verkehrsbezeichnung, die
Bezeichnung des Herstellers,
Verpackers oder Verkäufers, das
Verzeichnis der Zutaten sowie
das
Mindesthaltbarkeitsdatum
bzw. Verbrauchsdatum.