Gut zu wissen

Europäische Warnsysteme Verbraucherbeschwerde Lebensmittelüberwachung


Gut zu wissen


Mindesthaltbarkeitsdatum
Handschuhe an der Bedientheke
Lebensmittelimitate
Kuchenbasar (Kennzeichnung)
Eier (Kennzeichnung)
Zusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel
Lagerung von Lebensmitteln
Lebensmittelbedingte Infektionen (Mikroorganismen und Viren)
Feste sicher feiern (Vereins- und Straßenfeste)
Lebensmittelüberwachung
Sicher im Internet einkaufen
Lebensmittelverschwendung
Transatlantisches Freihandelsabkommen (TTIP)
Lebensmittellexikon.de - Wissen was man isst!
 

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein „Verfallsdatum“

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist kein Verfallsdatum. Vielmehr gibt es den Zeitpunkt an, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften (z. B. Geschmack, Farbe und Konsistenz) behält.
Checkliste: So erkennen Sie ob Lebensmittel noch gut sind

Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen:
Im Handel löst ein abgelaufenes MHD kein Verkaufsverbot aus. Anbieter sind aber verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass das betreffende Lebensmittel einwandfrei ist. Eine Frist für den Abverkauf gibt es nicht.
Gängige Praxis in vielen Geschäften ist, dass diese Lebensmittel gesondert angeboten werden, meist mit einem Hinweisschild, das auf das erreichte MHD aufmerksam macht. Zusätzlich sind sie häufig im Preis reduziert. Dies ist allerdings rechtlich nicht vorgeschrieben.
MHD im Video erklärt


Hinweis: Der Lebensmittelunternehmer (Verkäufer) muss sich sorgfältig über die Beschaffenheit des Lebensmittels vergewissern und, sofern z.B. eine Wertminderung eingetreten ist, dies kenntlich machen. Erfolgt eine Kenntlichmachung nach § 11 Abs.2 LFGB nicht, kann dies eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellen (§§ 59 Abs. 1 Nr.9, 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB).
Zusammenfassung: Lebensmittel dürfen also auch nach Überschreiten des MHD grundsätzlich noch verkauft werden, der "Verkäufer" muss aber deren konkreten Zustand überwachen und ggf. eine Wertminderung für den Verbraucher kennzeichnen.

Auch wenn ein Käufer bewusst ein Produkt mit erreichtem oder überschrittenem MHD wählt, hat er ein Reklamationsrecht, wenn das Produkt nicht mehr einwandfrei ist. Die Reklamation muss allerdings umgehend mit dem Kassenbon erfolgen, denn Lebensmittel mit überschrittenem MHD sollten nicht mehr lange gelagert werden.

Anders als das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Verbrauchsdatum zu bewerten. Es steht auf leicht verderblichen Lebensmitteln als „zu verbrauchen bis…“ und ist auch wörtlich gemeint: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden und es gehört tatsächlich in den Abfall. Verbrauchsdatum und MHD dürfen daher nicht verwechselt werden.
Quelle: lebensmittelklarheit.de

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Bedeutung (Landeslabor Berlin-Brandenburg)
Verbraucherzentrale: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
Fragen und Antworten (FAQ) zu Mindesthaltbarkeitsdatum; Verbrauchsdatum,Haltbarkeitsdatum


Handschuhe an der Bedientheke - sinnvoll?

Der Gebrauch von Handschuhen an der Ladentheke ist keine Pflicht. In der europäischen Verordnung zur Lebensmittelhygiene (EG 852/2004) heißt es nur: „Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.“
Hygiene in Metzgereien: Handschuhe bringen keine Vorteile
Bäckereien, Restaurants, Metzgereien: Warum Mitarbeiter Lebensmittel besser mit bloßen Händen
     als mit Gummi-Handschuhen anfassen sollten

Häufige Fragen zu Hautschutz und Hygiene

Was sind Lebensmittelimitate?

Damit bezeichnet man Produkte, die ein anderes Lebensmittel nachahmen sollen und diesem somit in Aussehen und Geschmack weitgehend gleichen. Die verwendeten Rohstoffe haben dabei in der Regel nichts oder nur wenig mit dem echten Lebensmittel zu tun:

  • So gibt es käseähnliche Erzeugnisse (bezeichnet als Analog- oder Kunstkäse), die nicht oder nur zu einem Teil aus Milch oder Milchprodukten hergestellt werden. Sie bestehen aus Eiweiß, Pflanzenfetten, Verdickungsmitteln, Geschmacksverstärkern sowie Aroma- und Farbstoffen. 
     
  • Ebenso findet man Schinkenimitate, die durchschnittlich einen Fleischanteil von nur ca. 60 Prozent haben. Die fehlende Fleischmenge wird hier mit Wasser ausgeglichen, dessen Anteil teilweise bis zu 40 Prozent beträgt. Ferner werden dem Produkt Bindemittel (z. B. Stärke) sowie Gelier- und Verdickungsmittel zugesetzt, damit eine schnittfeste Masse entsteht.

Allerdings: Imitate können bei Verwendung von richtigen, d. h. zutreffenden Verkehrsbezeichnungen auf Packungen oder Speisekarten legal angeboten bzw. eingesetzt werden. Sie sind auch nicht gesundheitsgefährdend.

Der Grund für die Verwendung von Imitaten ist ganz einfach: Sie sind billiger, weil die verwendeten Ausgangsprodukte häufig preisgünstiger zu beziehen sind. Zum Teil spielen auch vereinfachte Produktionsabläufe eine Rolle.

Schinkenimitate sind z.B. ein Problem, das vor allem in der Gastronomie und dort insbesondere bei Pizza auftritt. Nicht selten bezeichnen die Hersteller der Fleischerzeugnisse die Schinkenimitate fälschlich als Schinken, und selbst in Fällen, in denen das Imitat vom Hersteller richtig benannt wird, kann es dann auf der Speisekarte als „Schinken“ auftauchen. Nachgemachte Lebensmittel sind erlaubt, wenn sie nach § 11 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ausreichend kenntlich gemacht sind. Wird dies nicht befolgt kann dies als Ordnungswidrigkeit oder bei Vorsatz als Straftat geahndet werden.
Täuschung verboten – ein zentraler Grundsatz im Lebensmittelrecht
Lebensmittelimitate
Imitate in aller Munde (Lebensmittelklarheit.de)
So erkennen Sie Lebensmittelimitate (www.issgesund.at)
"Schinken" in der Gastronomie
Imitate: Im Restaurant oft schwer zu erkennen (Lebensmittelklarheit.de)
Lebensmittelimitate - Tipps für den Einkauf
Käseimitate
„Schummel-Käse“

Kuchenbasar nicht in Gefahr (Lebensmittelkennzeichnung)
 
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sorgt ab Dezember 2014 europaweit einheitlich für Verbesserungen bei der Lesbarkeit der Lebensmittel-Kennzeichnung und der Kennzeichnung von Imitaten und Allergenen.
Was ist mit offener Ware, die lose auf einem Vereinsfest verkauft wird,
z. B. Kuchenbasare in Schulen und Kindergärten oder Wohltätigkeitsveranstaltungen?

Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. "Lebensmittelunternehmer", was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.
Informationswebseite der Europäischen Kommission
Ist die neue Allergenkennzeichnung auch bei Kuchenbasaren und Vereinsfesten vorgeschrieben?
Allergenkennzeichnung aktuell


Krankmachende Mikroorganismen und Viren /
Überblick über lebensmittelbedingte Infektionen und Intoxikationen

Wie sie sich vor diesen krankmachenden Mikroorganismen schützen können, welche Symptome bei einer Übertragung dieser Erreger ausgelöst werden und welche Lebensmittel ein besonderes Gefährdungspotential besitzen sowie weitere Informationen.

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Feste sicher feiern - Vereins- und Straßenfeste
 
Beim Umgang mit Lebensmitteln kann es aber zu Fehlern kommen, die nicht ohne Folgen für die Gesundheit der Gäste bleiben. Mangelnde Hygiene bei Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln kann die Ursache für Lebensmittelinfektionen wie z.B. Salmonellosen sein. Um jede nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel zu verhindern, müssen hygienische Mindestanforderungen eingehalten werden. Vorbeugung ist der beste Schutz gegen böse Überraschungen.

Maßgebend ist die neue Leitlinie des Bundeszentrum für Ernährung (BZfE), welche Sie unter folgendem Link beziehen können:
Feste sicher feiern - Leitlinie zur guten Hygiene für Veranstalter

Mehr Informationen:

Besondere Hygieneregeln für Kita, Schule und Ehrenamt
Kostenlose Checkliste für Vereins- und Straßenfeste (TÜV-Süd)
Feste feiern - Infobroschüre (StädteRegion Aachen)
 
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) haben einen "Leitfaden zur Lebensmittelhygiene für ehrenamtliche Helfer" in zahlreichen verschiedenen Sprachen herausgegeben. Dieser Leitfaden kann daher gut bei der Essensausgabe mit Hilfe nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer bzw. bei gemeinsamen Veranstaltungen eingesetzt werden.
Verfügbare Sprachen: Albanisch, Arabisch, Deutsch, Englisch, Kurdisch, Pashtu, Persisch, Serbisch, Somali, Tigrinisch, Urdu

Fragen und Antworten zu TTIP

Die EU und die USA verhandeln seit 2013 über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (englische Abkürzung TTIP). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) macht sich während der Verhandlungen stark für mehr Verbraucherschutz.
www.vzbv.de


Online-Handel

Grundsätzlich gelten für das Anbieten von Lebensmitteln über das Internet dieselben Regelungen, wie für den Verkauf in einer festen Verkaufsstätte. Gemäß Artikel 14 der VO (EG) 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.

Außerdem müssen Lebensmittel, die angeboten werden verkehrsfähig nach deutschem und europäischem Lebensmittelrecht sein (BVL).

G@ZIELT: Sicher im Internet einkaufen

Verbraucher in Deutschland kaufen zunehmend Lebensmittel und Kosmetik im Internet. Die Zahl der Online-Käufe von Bedarfsgegenständen wie Küchenartikel, Spielzeug und Kleidung sowie verschiedenen Tabakprodukten steigt schnell und stetig an. Auch Futtermittel für Heim- und Nutztiere werden zunehmend über das Internet gekauft.
www.bvl.bund.de

Verkauf von Lebensmitteln
AGB für Online-Handel mit Lebensmitteln
Lebensmittel im Internet: Der Onlinehandel auf dem „amtlichen Prüfstand“


Mit Hackfleisch richtig umgehen
Lebensmittelverderb erkennen
Lebensmittel richtig lagern
Vorratsschädlinge im Haushalt
 


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