Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse,
die dazu bestimmt sind oder
von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet
werden kann,
dass sie in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem
Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu
„Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi
sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die
dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder
Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt
werden.
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Nicht zu
„Lebensmitteln“ gehören:
a) Futtermittel,
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das
Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
hergerichtet
worden sind,
c) Pflanzen vor dem Ernten,
d) Arzneimittel,
e) kosmetische Mittel,
f) Tabak und Tabakerzeugnisse,
g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
h) Rückstände und Kontaminanten. (§ 2 Absatz 2
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
in
Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Nahrungsergänzungsmittel und diätetische
Lebensmittel sind ebenfalls Lebensmittel, auch
wenn es hinsichtlich der Verwendung bestimmter
Stoffe zu Überschneidungen mit dem
Arzneimittelbereich kommen kann. Das
Gemeinschaftsrecht schließt die Arzneimittel vom
Lebensmittelbegriff aus, d. h. ein Erzeugnis
kann nicht beides sein. Ausgangspunkt für eine
Abgrenzung ist dabei die gemeinschaftsrechtliche
Definition der Arzneimittel.
Rechtsgrundlage der
amtlichen
Lebensmittelüberwachung ist das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Das
Gesetz verpflichtet die
Lebensmittelunternehmer,
also Erzeuger, Hersteller, Importeure,
Transporteure, Einzelhändler oder Gastronomen im
Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht dazu, dafür zu
sorgen, dass ihre Produkte sicher, also nicht
gesundheitsschädlich, sind. Gesetzlich geregelt
ist außerdem, dass die Bezeichnungen, Angaben
oder Aufmachung von Produkten nicht irreführen
oder täuschen dürfen. Das gilt natürlich auch
für Produkte, die im Ausland hergestellt und
nach Deutschland importiert werden.
Auf allen Stufen
der Vermarktung vom Erzeuger bis zur Abgabe an
den Endverbraucher muss durch
betriebseigene
Kontrollen die Sicherheit der Erzeugnisse
gewährleistet sein. Die
Gewerbetreibenden müssen
die Stellen, die kritisch für die Sicherheit des
Lebensmittels sind, besonders genau überwachen
und dies auch dokumentieren. Außerdem müssen sie
dafür sorgen, dass ihre Produkte allen weiteren
lebensmittelrechtlichen Vorschriften z.B. zur
Kennzeichnung entsprechen. Jeder
Lebensmittelunternehmer muss darüber hinaus
nachweisen können, von wem er seine Lebensmittel
und Zutaten gekauft und an welchen Betrieb er
diese weiter verkauft hat.
Die
amtliche
Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob die
Lebensmittelunternehmer die entsprechenden
Vorschriften einhalten.
Und wenn trotz
aller Sorgfalt und Kontrollen ein nicht sicheres
Produkt an den Endverbraucher/innen gelangt ist?
Dann müssen die
Lebensmittelunternehmer dafür sorgen, dass das
entsprechende Produkt umgehend zurück gerufen
wird.
Auf der
Internetplattform
lebensmittelwarnung.de
finden Sie öffentliche Warnungen und
Informationen von Herstellern oder Behörden zu
solchen Erzeugnissen.