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Lebensmittelkennzeichnung


Die Kennzeichnung und Darstellung eines Lebensmittels sind ein wichtiges Kriterium für die Kaufentscheidung des Verbrauchers.
Weiterhin sind zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bestimmte Zutaten zu kennzeichnen, die bei entsprechender Veranlagung Allergien auslösen können.
Neben den vorgeschrieben Kennzeichnungselementen dürfen Lebensmittel mit zusätzlichen Angaben durch die Hersteller ausgelobt werden, wobei die Angaben nach Lebensmittelrecht zutreffen müssen und nicht zur Irreführung oder Täuschung geeignet sein dürfen.

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) eingehalten werden. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird, zum Beispiel (Pflichtangaben):
Kennzeichnung von Imitaten:
Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung)
dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Dies bedeutet unter anderem, dass Imitate (z.B. Schinken, Käse) entsprechend gekennzeichnet sein müssen.Gemäß § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten Lebensmittel, die diesen Anforderungen nicht entsprechen in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben. 
Kennzeichnung der Zusatzstoffe:
Nach Artikel 9 Abs. 1 b i.V.m. Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist auch das Verzeichnis der Zutaten über ein Lebensmittel anzugeben. Gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) muss bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die z.B. als Geschmacksverstärker verwendet werden, bei der Abgabe an Verbraucher mit der Angabe "mit Geschmacksverstärker" kenntlich gemacht werden. Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar, bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten anzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Nr. 5 ZZulV).
Allergenkennzeichnung:
Nach Artikel 9 Abs. 1 c i.V.m. Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen vorgeschrieben. Auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) ist eine Information über Allergene verpflichtend.
FAQ zur neuen Lebensmittel-Informationsverordnung
 
Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln
Die vierzehn am häufigsten Lebensmittelallergien auslösenden Lebensmittel müssen immer gekennzeichnet werden. Das gilt nicht nur für verpackte, sondern auch für lose Ware.

Wie muss informiert werden?
Grundsätzlich müssen die Informationen über enthaltene Allergene im Betrieb jederzeit verfügbar sein und dem Endverbraucher unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.

Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen:
  1. Durch Angabe auf der Speisekarte (z.B. Wiener Schnitzel, enthält Weizen und Eier) oder der Getränkekarte.
  2. Auf einem Schild oder Aushang unmittelbar neben dem Lebensmittel.
  3. In geeigneter elektronischer Form.
  4. Mündliche Information, wenn an einer gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird (z.B. Unsere Verkaufsmitarbeiter informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten).
    Achtung!
    Eine Dokumentation ist aber jedenfalls notwendig.


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"Schinken" in der Gastronomie
Kennzeichnung von Kochpökelwaren und deren Ersatzprodukte in der Gastronomie

Rechtsgrundlagen:
Die wichtigsten Neuerungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)


 
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