Grundlage für diese und weitere Informationspflichten ist die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“. Sie wird auch als Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV bezeichnet. Für einige Lebensmittel gibt es darüber hinaus spezielle Pflichtangaben, zum Beispiel zu ihrer Herkunft. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht.
Seit dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) eingehalten werden. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird, zum Beispiel: Kennzeichnung von Imitaten:
Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.Dies bedeutet unter anderem, dass Imitate (z.B. Schinken, Käse) entsprechend gekennzeichnet sein müssen.Gemäß § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten Lebensmittel, die diesen
Anforderungen nicht entsprechen in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben. Kennzeichnung der Zusatzstoffe: Nach Artikel 9 Abs. 1 b i.V.m. Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist auch das Verzeichnis der Zutaten über ein Lebensmittel anzugeben. Gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) muss bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die z.B. als Geschmacksverstärker verwendet werden, bei der Abgabe an Verbraucher mit der Angabe "mit Geschmacksverstärker" kenntlich gemacht werden. Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar, bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten anzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Nr. 5 ZZulV). Allergenkennzeichnung:
Nach Artikel 9 Abs. 1 c i.V.m. Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen vorgeschrieben. Auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) ist eine Information über Allergene verpflichtend.
Die
Lebensmittel-Informationsverordnung
(LMIV)sorgt
ab
Dezember
2014
europaweit
einheitlich
für
Verbesserungen
bei
der
Lesbarkeit
der
Lebensmittel-Kennzeichnung
und
der
Kennzeichnung
von
Imitaten
und
Allergenen.
Was
ist
mit
offener
Ware,
die
lose
auf
einem
Vereinsfest
verkauft
wird,
z.
B.
Kuchenbasare
in
Schulen
und
Kindergärten
oder
Wohltätigkeitsveranstaltungen?
Privatpersonen,
die
gelegentlich
Lebensmittel
verkaufen,
sind
nicht
von
der
Kennzeichnungspflicht
betroffen.
Die
Kennzeichnungspflicht
richtet
sich
an
den
sog.
"Lebensmittelunternehmer",
was
eine
gewisse
Kontinuität
der
Aktivitäten
und
einen
gewissen
Organisationsgrad
der
Tätigkeit
voraussetzt.
Solange
eine
ehrenamtliche
Tätigkeit
diese
Schwelle
nicht
überschreitet,
besteht
auch
keine
Kennzeichnungspflicht.