Lebensmittelkennzeichnung


In der Europäischen Union ist einheitlich geregelt, welche Informationen jede Lebensmittelverpackung grundsätzlich tragen muss (Pflichtangaben).
                                             
Foto: Jürgen Schmalz
        Was verrät das Etikett?
Dazu gehören (Überblick):
- die Bezeichnung des Lebensmittels
- die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 
   wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien  
   oder Unverträglichkeiten auslösen können
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- die Nettofüllmenge
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- die Nährwertkennzeichnung
Info Verbraucherzentrale

Grundlage für diese und weitere Informationspflichten ist die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“. Sie wird auch als Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV bezeichnet.

Für einige Lebensmittel gibt es darüber hinaus spezielle Pflichtangaben, zum Beispiel zu ihrer Herkunft. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht.

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) eingehalten werden. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird, zum Beispiel:
Kennzeichnung von Imitaten:
Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung)
dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Dies bedeutet unter anderem, dass Imitate (z.B. Schinken, Käse) entsprechend gekennzeichnet sein müssen.Gemäß § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten Lebensmittel, die diesen Anforderungen nicht entsprechen in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben. 
Kennzeichnung der Zusatzstoffe:
Nach Artikel 9 Abs. 1 b i.V.m. Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist auch das Verzeichnis der Zutaten über ein Lebensmittel anzugeben. Gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) muss bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die z.B. als Geschmacksverstärker verwendet werden, bei der Abgabe an Verbraucher mit der Angabe "mit Geschmacksverstärker" kenntlich gemacht werden. Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar, bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten anzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Nr. 5 ZZulV).
Allergenkennzeichnung:
Nach Artikel 9 Abs. 1 c i.V.m. Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen vorgeschrieben. Auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) ist eine Information über Allergene verpflichtend.

weitere Infos für Gewerbetreibende



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Grundlagen der Lebensmittel-Kennzeichnung


Lebensmittelkennzeichnung: grundsätzliche Regelungen

FAQs zur neuen Lebensmittel-Informationsverordnung


Für Verbraucher:


Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sorgt ab Dezember 2014 europaweit einheitlich für Verbesserungen bei der Lesbarkeit der Lebensmittel-Kennzeichnung und der Kennzeichnung von Imitaten und Allergenen.
Was ist mit offener Ware, die lose auf einem Vereinsfest verkauft wird,
z. B. Kuchenbasare in Schulen und Kindergärten oder Wohltätigkeitsveranstaltungen?

Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. "Lebensmittelunternehmer", was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.



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