Erwerb von
wertgeminderter
oder verdorbener
Ware oder aber
Kennzeichnungsfehler,
die zur
Irreführung oder
Täuschung
geeignet sind.
Insbesondere
sollte, nicht
zuletzt zur
Vermeidung von
Schäden Dritter,
die zuständige
Behörde
eingeschaltet
werden, wenn
Personen durch
die Abgabe
verdorbener oder
verunreinigter
Produkte
gefährdet werden
können (z. B.
wenn
Krankheitserscheinungen
eventuell auf
den Verzehr von
Lebensmitteln
oder die
Anwendung von
Kosmetika
zurückgeführt
werden können).
Für die
Bearbeitung
einer solchen
Beschwerde sind
neben einer
möglichst
zeitnahen
Meldung folgende Angaben
wichtig:
- Art des
Produktes
- Verpackung
und
Kennzeichnung
(Mindesthaltbarkeitsdatum,
Handelsklasse,
Loskennzeichnung,
Menge)
- Hersteller/Importeur
- Handelseinrichtung,
in der das
Produkt
gekauft
wurde
(Nachweis
möglichst
durch den
Kassenbon)
- Zeitpunkt
des Erwerbs
(Nachweis
möglichst
durch den
Kassenbon)
- Bedingungen,
unter denen
das Produkt
angeboten/gelagert
wurde
(Selbstbedienung/Kühlregal/Bedientheke
etc.)
- Angaben zur
Kennzeichnung
bei loser
Abgabe (wenn
möglich)
- Zeitpunkt
der
Mängelfeststellung
nach Kauf
- Art des
Mangels
(abweichender
Geruch oder
Geschmack,
verändertes
Aussehen wie
z. B.
Trübungen,
Ausflockungen)
- Reklamation
beim
Verkäufer?
- Transport
und Lagerung
des
Produktes im
Haushalt (z.
B. in der
Kühlung,
lichtgeschützt)
- ggf. Zeit
zwischen
Verzehr und
körperlichen
Beschwerden
- ggf.
Hinzuziehen
eines Arztes
- ggf.
Krankheitssymptome
Die zur
Untersuchung übergebenen
Lebensmittel,
Bedarfsgegenstände
oder Kosmetika sind
möglichst in der
Originalverpackung
zu belassen.
Optimaler, aber
nicht zwingender
Weise handelt es
sich um eine
verschlossene
Originalpackung. Sie
sind unter den
vorgegebenen
Bedingungen (z. B.
Kühlung) zu lagern.
Zur Begutachtung
bzw. Untersuchung
eingereichte
Produkte sowie
Verpackungsmaterialien
werden nicht
entschädigt oder
zurückgegeben.
Handschuhe an
der Bedientheke
- sinnvoll?
Der Gebrauch von
Handschuhen an
der Ladentheke
ist keine
Pflicht. In der
europäischen
Verordnung zur
Lebensmittelhygiene
(EG 852/2004)
heißt es nur:
„Personen, die
in einem Bereich
arbeiten, in dem
mit
Lebensmitteln
umgegangen wird,
müssen ein hohes
Maß an
persönlicher
Sauberkeit
halten; sie
müssen geeignete
und saubere
Arbeitskleidung
und
erforderlichenfalls
Schutzkleidung
tragen.“