Gut zu wissen

Europäische Warnsysteme Verbraucherbeschwerde Lebensmittelüberwachung


Verbraucherbeschwerde



Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder Sie sich durch seine Zusammensetzung, Aufmachung oder Werbeaussage getäuscht fühlen, können Sie eine Beschwerdeprobe bei der für ihren Wohnort zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde abgeben. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sollten Sie jedoch insbesondere dann einschalten, wenn Ihre Reklamation nicht beachtet wird, sich die Vorkommnisse häufen oder gesundheitliche Störungen auftreten.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) bietet darüber hinaus auf ihrer Internetseite die Möglichkeit an, Ihre Hinweise auf Missstände in Lebensmittelbetrieben anonym entgegen zu nehmen und diese an die zuständigen Stellen weiter zu leiten.
In Hessen ist dies über das VerbraucherFenster möglich.

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Gründe für eine Verbraucherbeschwerde bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen oder Kosmetika können sein:

Erwerb von wertgeminderter oder verdorbener Ware oder aber Kennzeichnungsfehler, die zur Irreführung oder Täuschung geeignet sind. Insbesondere sollte, nicht zuletzt zur Vermeidung von Schäden Dritter, die zuständige Behörde eingeschaltet werden, wenn Personen durch die Abgabe verdorbener oder verunreinigter Produkte gefährdet werden können (z. B. wenn Krankheitserscheinungen eventuell auf den Verzehr von Lebensmitteln oder die Anwendung von Kosmetika zurückgeführt werden können).

Für die Bearbeitung einer solchen Beschwerde sind neben einer möglichst zeitnahen Meldung folgende Angaben wichtig:
  • Art des Produktes
  • Verpackung und Kennzeichnung (Mindesthaltbarkeitsdatum, Handelsklasse, Loskennzeichnung, Menge)
  • Hersteller/Importeur
  • Handelseinrichtung, in der das Produkt gekauft wurde (Nachweis möglichst durch den Kassenbon)
  • Zeitpunkt des Erwerbs (Nachweis möglichst durch den Kassenbon)
  • Bedingungen, unter denen das Produkt angeboten/gelagert wurde (Selbstbedienung/Kühlregal/Bedientheke etc.)
  • Angaben zur Kennzeichnung bei loser Abgabe (wenn möglich)
  • Zeitpunkt der Mängelfeststellung nach Kauf
  • Art des Mangels (abweichender Geruch oder Geschmack, verändertes Aussehen wie z. B. Trübungen, Ausflockungen)
  • Reklamation beim Verkäufer?
  • Transport und Lagerung des Produktes im Haushalt (z. B. in der Kühlung, lichtgeschützt)
  • ggf. Zeit zwischen Verzehr und körperlichen Beschwerden
  • ggf. Hinzuziehen eines Arztes
  • ggf. Krankheitssymptome 

Die zur Untersuchung übergebenen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder Kosmetika sind möglichst in der Originalverpackung zu belassen. Optimaler, aber nicht zwingender Weise handelt es sich um eine verschlossene Originalpackung. Sie sind unter den vorgegebenen Bedingungen (z. B. Kühlung) zu lagern.
Zur Begutachtung bzw. Untersuchung eingereichte Produkte sowie Verpackungsmaterialien werden nicht entschädigt oder zurückgegeben.


Handschuhe an der Bedientheke - sinnvoll?
Der Gebrauch von Handschuhen an der Ladentheke ist keine Pflicht. In der europäischen Verordnung zur Lebensmittelhygiene (EG 852/2004) heißt es nur: „Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.“

Lebensmittelbedingte Infektionen und Intoxikationen

Lebensmittelbedingte Erkrankungen

 


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