Lebensmittel-Kennzeichnung: Pflichtangaben

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL):

Die Kennzeichnung zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften eines Lebensmittels erleichtert die Kaufentscheidung und schützt die Verbraucher. Sie wollen zum Beispiel klar erkennen können: Sind Zusatzstoffe, Allergene oder genetisch veränderte Organismen in einem Produkt enthalten? Wie viel Energie, Zucker, Fett oder Salz liefert ein Lebensmittel?


Pflichtangaben


In der Europäischen Union ist einheitlich geregelt, welche Informationen
jede Lebensmittelverpackung grundsätzlich tragen muss. Dazu gehören:
  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • die Nettofüllmenge
  • Name/Firma und Anschrift
  • die Nährwertkennzeichnung
Grundlage für diese und weitere Informationspflichten ist die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“. Sie wird auch als Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV bezeichnet. Für einige Lebensmittel gibt es darüber hinaus spezielle Pflichtangaben, zum Beispiel zu ihrer Herkunft.

Alle Pflichtangaben müssen eine
Mindestschriftgröße aufweisen sowie an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht sein. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht.

Mehr zur LMIV:

www.bmel.de/lmiv


Bezeichnung des Lebensmittels
Die Bezeichnung des Lebensmittels, bislang „Verkehrsbezeichnung“, verdeutlicht die Art sowie besondere Eigenschaften eines Lebensmittels. Für einige Lebensmittel, z.B. Schokolade, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z.B. Spätzle) für viele Lebensmittel finden sich im
Deutschen Lebensmittelbuch. Ist die Bezeichnung nicht festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt.

Nicht zu verwechseln ist sie mit dem vom Hersteller gegebenen (meist auffälligen) Marken- oder
Produktnamen. Er dient in erster Linie Werbezwecken.

Mehr zu speziellen Produktverordnungen:

www.bmel.de/produktverordnungen
www.bmel.de/spezielle-lebensmittelgruppen


Zutatenverzeichnis


Mit wenigen Ausnahmen sind auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Die Zutaten sind absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet. Die
Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten enthaltene Zutat steht am Ende der Liste. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, zum Beispiel bei Abbildungen dieser Zutaten auf der Verpackung. Bei zusammengesetzten Zutaten sind auch deren Bestandteile anzugeben (z.B. bei einer Cremefüllung).


Allergenkennzeichnung


Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die
Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, z.B. Haselnüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, wird der Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses das Wort „Enthält“ vorangestellt. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht sind diese Angaben nicht erforderlich.

Stoffe und Erzeugnisse, die
Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.

Bei
unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) ist eine Information über Allergene verpflichtend.

Allergiker erfahren auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein. Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

Auch eine mündliche Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist möglich. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.


Mehr zur Allergenkennzeichnung:

www.bmel.de/allergenkennzeichnung

Auch
Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen müssen in der Regel im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Lebensmittelzusatzstoffe sind generell mit dem Klassennamen, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen: Der Klassenname verdeutlicht, welche Aufgaben der Stoff in einem Lebensmittel übernimmt (z.B. Emulgator). Die chemische Bezeichnung oder die E-Nummer zeigt, um welchen Stoff es sich handelt (z.B. Lecithine oder E 322). Enthält ein Lebensmittel bestimmte Farbstoffe, muss es einen Warnhinweis tragen. Dies gilt für Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E129). Sie sind u. a. für manche Getränke, Süßwaren und Speiseeis zugelassen.

Mehr zu Lebensmittelzusatzstoffen:

www.bmel.de/lebensmittelzusatzstoffe


Mindesthaltbarkeitsdatum


Das
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange ein Produkt unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften, wie Farbe, Konsistenz und Geschmack, mindestens behält. Wichtig ist dabei nicht nur die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Produkte, sondern auch ihr sachgemäßer Transport, z. B. vom Geschäft nach Hause. Bei richtiger Lagerung können die Produkte in den meisten Fällen auch nach Ablauf des MHDs gegessen oder getrunken werden. Einige Lebensmittel, z.B. frisches Obst und Gemüse, Wein oder Zucker, sind von der Angabe ausgenommen.

Anders verhält es sich bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln (z.B. Hackfleisch). Hier ist anstelle des MHDs das
Verbrauchsdatum (zu verbrauchen bis ...) anzugeben. Das Lebensmittel sollte nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verzehrt werden, da es dann eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen kann.

Sind Lebensmittel nur unter besonderen Bedingungen aufzubewahren oder zu verwenden, finden sich neben MHD und Verbrauchsdatum auch dazu entsprechende Hinweise.

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleisch­zubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischerei­erzeugnissen muss das
Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.

Mehr zum Mindesthaltbarkeitsdatum:

www.bmel.de/mindesthaltbarkeitsdatum


Herkunftskennzeichnung

Unter anderem bei folgenden Produkten muss die Herkunft angegeben werden:
  • Rindfleisch (unverarbeitet): Land der Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung des Tieres,
  • Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (frisch, gekühlt oder gefroren): Aufzuchtort und Schlachtort des Tieres,
  • Eier, frisches Obst und Gemüse: Ursprungsland,
  • Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackte Bioprodukte mit EU-Bio-Logo: Ursprungsland und/oder bei mehr als einem Ursprungsland „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU/Nicht-EU“,
Weitere Informationen zu Herkunftsangaben:
www.bmel.de/produktverordnungen
www.bmel.de/spezielle-lebensmittel


Pflanzliche Herkunft Öle und Fette

Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die spezielle
pflanzliche Herkunft angegeben werden (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Wenn sie im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung "pflanzliche Öle" bzw. "pflanzliche Fette" zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z.B. Palmöl, Sojaöl). Danach kann die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen. Im Falle einer Zusammenfassung werden sie nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle und Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.


Identitätskennzeichen

Lebensmittel
tierischen Ursprungs, z. B. Milch- und Fleischerzeugnisse, tragen das ovale Identitätskennzeichen. Damit kann der Betrieb, welcher das Lebensmittel zuletzt verarbeitet oder verpackt hat, identifiziert werden. Das Zeichen enthält die Zulassungsnummer dieses Betriebes sowie ein Kürzel für den EU-Mitgliedstaat und das Bundesland, in dem der Betrieb gelegen ist. So wird die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels sichergestellt.Dem Ziel der Rückverfolgbarkeit dient u.a. auch die Vorschrift der Los-Kennzeichnungs-Verordnung, dass - von einigen Ausnahmen abgesehen - alle Lebensmittel mit einer Kennzeichnung des Loses versehen sein müssen. Als Los bezeichnet man Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Die Losnummer beginnt meist mit einem „L“. Mithilfe der Losnummer können Unternehmen beispielsweise die Produkte einer fehlerhaften Charge im Handel schnell zurückrufen.

Mehr zum Identitätszeichen unter:

www.bmel.de/identitaetszeichen


Nährwertkennzeichnung

Die Nährwerttabelle gibt Auskunft über den
Energiegehalt (kJ/kcal) und enthaltene Nährstoffe eines Lebensmittels.

Seit dem 13. Dezember 2016 müssen vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich eine Nährwertkennzeichnung tragen. Vorgeschrieben sind
Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit (z.B. Scheibe oder Stück) sind auch weiterhin zulässig.

Die Tabelle muss Angaben zum
Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten. Der Gehalt von Vitaminen und anderen Nährstoffen muss dann angegeben werden, wenn diese auf der Verpackung herausgestellt werden (wie Vitamin C in dem Beispiel Orangensaft).

Die „Big 7“ können zusätzlich als
Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.

Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum
Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml bezogen angegeben werden.


Nettofüllmenge

Die Nettofüllmenge gibt Auskunft über die enthaltene
Menge des Produkts nach Stückzahl (z.B. bei Obst), Gewicht (g bzw. kg) oder nach Volumen (ml bzw. l). Produkte können dadurch leichter miteinander verglichen werden.


Firmenanschrift

Auf der Lebensmittelverpackung sind Name oder Firma und Anschrift des
Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist. Bei Fragen und Beschwerden können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diese Adresse wenden. Darüber hinaus können sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ein Lebensmittel zu beanstanden sei. Welche Stelle konkret zuständig ist, erfahren sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung.


Alkoholgehalt

Auf
alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol (z. B. Wein, Bier, Spirituosen oder Fruchtwein) muss ihr tatsächlicher Alkoholgehalt in % vol angegeben sein. Je nach Art des alkoholischen Getränks gibt es bestimmte Toleranzen beim vorhandenen Alkoholgehalt.

Aufgrund einer Sonderregelung erfolgt die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes bei Weinerzeugnissen auf dem Etikett in Zahlen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

Wird Alkohol bei
abgepackten Lebensmitteln als Zutat verwendet, muss er in der Regel im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.


Mehr unter:
www.bmel.de/produktverordnungen
www.bmel.de/spezielle-lebensmittelgruppen
Mehr Informationen zu Pflichtangaben:
www.bmel.de/verpflichtende-kennzeichnung
Wegweiser für Lebensmittelunternehmen:

www.bmel.de/ansprechpartner-fuer-unternehmer

Quelle: BMEL



Datenschutz