Bundesministerium
für Ernährung
und
Landwirtschaft
(BMEL):
Die
Kennzeichnung zu
Inhaltsstoffen
und
Eigenschaften
eines
Lebensmittels
erleichtert die
Kaufentscheidung
und schützt die
Verbraucher. Sie
wollen zum
Beispiel klar
erkennen können:
Sind
Zusatzstoffe,
Allergene oder
genetisch
veränderte
Organismen in
einem Produkt
enthalten? Wie
viel Energie,
Zucker, Fett
oder Salz
liefert ein
Lebensmittel?
Pflichtangaben
In der
Europäischen
Union ist
einheitlich
geregelt, welche
Informationen
jede
Lebensmittelverpackung
grundsätzlich
tragen muss.
Dazu gehören:
-
die
Bezeichnung
des
Lebensmittels
-
die Zutaten
des
Lebensmittels
einschließlich
der 14
wichtigsten
Stoffe oder
Erzeugnisse,
die
Allergien
oder
Unverträglichkeiten
auslösen
können
-
das
Mindesthaltbarkeitsdatum
oder das
Verbrauchsdatum
-
die
Nettofüllmenge
-
Name/Firma
und
Anschrift
-
die
Nährwertkennzeichnung
Grundlage für
diese und
weitere
Informationspflichten
ist die
„Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011
betreffend die
Information der
Verbraucher über
Lebensmittel“.
Sie wird auch
als
Lebensmittel-Informationsverordnung
oder
LMIV
bezeichnet. Für
einige
Lebensmittel
gibt es darüber
hinaus spezielle
Pflichtangaben,
zum Beispiel zu
ihrer Herkunft.
Alle
Pflichtangaben
müssen eine
Mindestschriftgröße
aufweisen sowie
an einer gut
sichtbaren
Stelle deutlich
und gut lesbar
angebracht sein.
Die Einhaltung
der Vorschriften
wird von den
Lebensmittelüberwachungsbehörden
der Bundesländer
überwacht.
Mehr zur
LMIV:
www.bmel.de/lmiv
Bezeichnung des
Lebensmittels
Die
Bezeichnung des
Lebensmittels,
bislang
„Verkehrsbezeichnung“,
verdeutlicht die
Art sowie
besondere
Eigenschaften
eines
Lebensmittels.
Für einige
Lebensmittel,
z.B. Schokolade,
gibt es hierzu
Vorgaben in
speziellen
Produktverordnungen.
Weitere
Bezeichnungen
(z.B. Spätzle)
für viele
Lebensmittel
finden sich im
Deutschen
Lebensmittelbuch.
Ist die
Bezeichnung
nicht
festgelegt, muss
sie beschreibend
so formuliert
werden, dass
unmissverständlich
deutlich wird,
um welches
Lebensmittel es
sich handelt.
Nicht zu
verwechseln ist
sie mit dem vom
Hersteller
gegebenen (meist
auffälligen)
Marken- oder
Produktnamen.
Er dient in
erster Linie
Werbezwecken.
Mehr zu
speziellen
Produktverordnungen:
www.bmel.de/produktverordnungen
www.bmel.de/spezielle-lebensmittelgruppen
Zutatenverzeichnis
Mit wenigen
Ausnahmen sind
auf jedem
vorverpackten
Lebensmittel
alle Zutaten
anzugeben, die
im Lebensmittel
enthalten sind.
Die Zutaten sind
absteigend nach
ihrem
Gewichtsanteil
zum Zeitpunkt
ihrer
Herstellung
aufgelistet. Die
Hauptzutat
steht somit an
erster Stelle,
die
gewichtsmäßig am
wenigsten
enthaltene Zutat
steht am Ende
der Liste. In
bestimmten
Fällen muss auch
der
prozentuale
Gewichtsanteil
einzelner
Zutaten
angegeben
werden, zum
Beispiel bei
Abbildungen
dieser Zutaten
auf der
Verpackung. Bei
zusammengesetzten
Zutaten sind
auch deren
Bestandteile
anzugeben (z.B.
bei einer
Cremefüllung).
Allergenkennzeichnung
Die 14
wichtigsten
Stoffe oder
Erzeugnisse, die
Allergien
oder
Unverträglichkeiten
auslösen können,
z.B. Haselnüsse
oder Soja,
müssen im
Zutatenverzeichnis
aufgeführt
werden. Ist kein
Zutatenverzeichnis
vorgesehen, wird
der Bezeichnung
des Stoffs oder
Erzeugnisses das
Wort „Enthält“
vorangestellt.
Wenn sich die
Bezeichnung des
Lebensmittels
eindeutig auf
den betreffenden
Stoff oder das
betreffende
Erzeugnis
bezieht sind
diese Angaben
nicht
erforderlich.
Stoffe und
Erzeugnisse, die
Allergien
oder
Unverträglichkeiten
auslösen können,
müssen im
Zutatenverzeichnis
hervorgehoben
werden, so dass
sie sich von den
anderen Zutaten
eindeutig
abheben, z.B.
durch die
Schriftart, den
Schriftstil
(z.B.
Fettdruck)
oder die
Hintergrundfarbe.
Bei
unverpackter
Ware
(z.B. an der
Bedienungstheke
oder im
Restaurant) ist
eine Information
über Allergene
verpflichtend.
Allergiker
erfahren auch
bei unverpackten
Lebensmitteln,
in welchen
Produkten
potentiell
allergene
Zutaten
enthalten sind.
Dabei müssen die
Informationen,
welche dieser
Zutaten oder
Verarbeitungshilfsstoffe
bei der
Herstellung
eines
Lebensmittels
verwendet
wurden, für
Verbraucher
unmittelbar und
leicht
erhältlich sein.
Zudem muss in
den
Verkaufsräumen
an gut
sichtbarer
Stelle ein
deutlicher
Hinweis
erfolgen, wo und
wie Kunden die
Allergeninformation
erhalten können.
Auch eine
mündliche
Information der
Verbraucherinnen
und Verbraucher
ist möglich.
Basis für die
mündliche
Information muss
allerdings eine
schriftliche
Dokumentation
sein, die sowohl
nachfragenden
Verbrauchern als
auch den
zuständigen
Kontrollbehörden
leicht
zugänglich
gemacht werden
muss.
Mehr zur
Allergenkennzeichnung:
www.bmel.de/allergenkennzeichnung
Auch
Lebensmittelzusatzstoffe
und Aromen
müssen in der
Regel im
Zutatenverzeichnis
aufgeführt
werden.
Lebensmittelzusatzstoffe
sind generell
mit dem
Klassennamen,
gefolgt von der
Bezeichnung oder
der E-Nummer
aufzuführen: Der
Klassenname
verdeutlicht,
welche Aufgaben
der Stoff in
einem
Lebensmittel
übernimmt (z.B.
Emulgator). Die
chemische
Bezeichnung
oder die
E-Nummer zeigt,
um welchen Stoff
es sich handelt
(z.B. Lecithine
oder E 322).
Enthält ein
Lebensmittel
bestimmte
Farbstoffe,
muss es einen
Warnhinweis
tragen. Dies
gilt für
Tartrazin (E
102),
Chinolingelb (E
104), Gelborange
S (E 110),
Azorubin (E
122),
Cochenillerot A
(E 124) und
Allurarot AC
(E129). Sie sind
u. a. für manche
Getränke,
Süßwaren und
Speiseeis
zugelassen.
Mehr zu
Lebensmittelzusatzstoffen:
www.bmel.de/lebensmittelzusatzstoffe
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das
Mindesthaltbarkeitsdatum
(MHD) gibt an,
wie lange ein
Produkt unter
angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen
seine
spezifischen
Eigenschaften,
wie Farbe,
Konsistenz und
Geschmack,
mindestens
behält. Wichtig
ist dabei nicht
nur die
ordnungsgemäße
Aufbewahrung der
Produkte,
sondern auch ihr
sachgemäßer
Transport, z. B.
vom Geschäft
nach Hause. Bei
richtiger
Lagerung können
die Produkte in
den meisten
Fällen auch nach
Ablauf des MHDs
gegessen oder
getrunken
werden. Einige
Lebensmittel,
z.B. frisches
Obst und Gemüse,
Wein oder
Zucker, sind von
der Angabe
ausgenommen.
Anders
verhält es sich
bei sehr leicht
verderblichen
Lebensmitteln
(z.B.
Hackfleisch).
Hier ist
anstelle des
MHDs das
Verbrauchsdatum
(zu verbrauchen
bis ...)
anzugeben. Das
Lebensmittel
sollte nach
Ablauf des
Verbrauchsdatums
nicht mehr
verzehrt werden,
da es dann eine
unmittelbare
Gefahr für die
Gesundheit
darstellen kann.
Sind
Lebensmittel nur
unter besonderen
Bedingungen
aufzubewahren
oder zu
verwenden,
finden sich
neben MHD und
Verbrauchsdatum
auch dazu
entsprechende
Hinweise.
Bei
eingefrorenem
Fleisch,
eingefrorenen
Fleischzubereitungen
und
eingefrorenen
unverarbeiteten
Fischereierzeugnissen
muss das
Einfrierdatum
angegeben
werden. Es wird
die Angabe „eingefroren
am…“
aufgedruckt,
gefolgt von dem
Datum des ersten
Einfrierens.
Mehr zum
Mindesthaltbarkeitsdatum:
www.bmel.de/mindesthaltbarkeitsdatum
Herkunftskennzeichnung
Unter
anderem bei
folgenden
Produkten muss
die Herkunft
angegeben
werden:
-
Rindfleisch
(unverarbeitet):
Land der
Geburt,
Aufzucht,
Schlachtung
und
Zerlegung
des Tieres,
-
Schweine-,
Schaf-,
Ziegen- und
Geflügelfleisch
(frisch,
gekühlt oder
gefroren):
Aufzuchtort
und
Schlachtort
des Tieres,
-
Eier,
frisches
Obst und
Gemüse:
Ursprungsland,
-
Honig,
Olivenöl
(nativ,
nativ extra)
und
vorverpackte
Bioprodukte
mit
EU-Bio-Logo:
Ursprungsland
und/oder bei
mehr als
einem
Ursprungsland
„EU“,
„Nicht-EU“
oder
„EU/Nicht-EU“,
Weitere
Informationen zu
Herkunftsangaben:
www.bmel.de/produktverordnungen
www.bmel.de/spezielle-lebensmittel
Pflanzliche
Herkunft Öle und
Fette
Bei
raffinierten
pflanzlichen
Ölen und Fetten
muss die
spezielle
pflanzliche
Herkunft
angegeben werden
(z.B. Palmöl
oder
Pflanzenfett
(Kokos)). Wenn
sie im
Zutatenverzeichnis
mit der
Bezeichnung
"pflanzliche
Öle" bzw.
"pflanzliche
Fette"
zusammengefasst
werden, muss
sich unmittelbar
danach eine
Liste mit den
Angaben der
speziellen
pflanzlichen
Herkunft
anschließen
(z.B. Palmöl,
Sojaöl). Danach
kann die Wendung
„in
veränderlichen
Gewichtsanteilen“
folgen. Im Falle
einer
Zusammenfassung
werden sie nach
dem
Gewichtsanteil
der Gesamtheit
der vorhandenen
pflanzlichen Öle
und Fette im
Zutatenverzeichnis
aufgeführt. Der
Hinweis auf ein
gehärtetes Öl
oder Fett muss
ggf. mit dem
Ausdruck "ganz
gehärtet"
oder "teilweise
gehärtet"
versehen sein.
Identitätskennzeichen
Lebensmittel
tierischen
Ursprungs,
z. B. Milch- und
Fleischerzeugnisse,
tragen das ovale
Identitätskennzeichen.
Damit kann der
Betrieb, welcher
das Lebensmittel
zuletzt
verarbeitet oder
verpackt hat,
identifiziert
werden. Das
Zeichen enthält
die
Zulassungsnummer
dieses Betriebes
sowie ein Kürzel
für den
EU-Mitgliedstaat
und das
Bundesland, in
dem der Betrieb
gelegen ist. So
wird die
Rückverfolgbarkeit
des
Lebensmittels
sichergestellt.Dem
Ziel der
Rückverfolgbarkeit
dient u.a. auch
die Vorschrift
der
Los-Kennzeichnungs-Verordnung,
dass - von
einigen
Ausnahmen
abgesehen - alle
Lebensmittel mit
einer
Kennzeichnung
des Loses
versehen sein
müssen. Als Los
bezeichnet man
Verkaufseinheiten
eines
Lebensmittels,
die unter
praktisch
gleichen
Bedingungen
erzeugt,
hergestellt und
verpackt wurden.
Die Losnummer
beginnt meist
mit einem „L“.
Mithilfe der
Losnummer können
Unternehmen
beispielsweise
die Produkte
einer
fehlerhaften
Charge im Handel
schnell
zurückrufen.
Mehr zum
Identitätszeichen
unter:
www.bmel.de/identitaetszeichen
Nährwertkennzeichnung
Die
Nährwerttabelle
gibt Auskunft
über den
Energiegehalt
(kJ/kcal) und
enthaltene
Nährstoffe
eines
Lebensmittels.
Seit dem 13.
Dezember 2016
müssen
vorverpackte
Lebensmittel
grundsätzlich
eine
Nährwertkennzeichnung
tragen.
Vorgeschrieben
sind
Inhalt und
Darstellungsform
der
Nährwerttabelle.
Zur besseren
Vergleichbarkeit
müssen die
Nährstoffgehalte
immer bezogen
auf 100 Gramm
(g) oder 100
Milliliter (ml)
angegeben
werden.
Zusätzliche
Angaben pro
Portion oder
Verzehreinheit
(z.B. Scheibe
oder Stück) sind
auch weiterhin
zulässig.
Die Tabelle
muss Angaben zum
Energiegehalt
und zu den
Mengen an
Fett,
gesättigten
Fettsäuren,
Kohlenhydraten,
Zucker, Eiweiß
und Salz
(sog. „Big
7“)
enthalten. Der
Gehalt von
Vitaminen und
anderen
Nährstoffen muss
dann angegeben
werden, wenn
diese auf der
Verpackung
herausgestellt
werden (wie
Vitamin C in dem
Beispiel
Orangensaft).
Die „Big 7“
können
zusätzlich als
Prozentsatz
von festgelegten
Referenzmengen
im Verhältnis zu
100 g oder zu
100 ml
ausgedrückt
werden.
Zusätzlich zur
Nährwerttabelle
können die
Angaben zum
Energiegehalt
und zu den
Mengen an
Fett,
gesättigten
Fettsäuren,
Zucker und Salz
auch auf der
Vorderseite
wiederholt
werden. Die
Angabe darf hier
pro Portion
erfolgen, der
Energiegehalt
muss jedoch auch
auf 100 g bzw.
100 ml bezogen
angegeben
werden.
Nettofüllmenge
Die
Nettofüllmenge
gibt Auskunft
über die
enthaltene
Menge
des Produkts
nach
Stückzahl
(z.B. bei Obst),
Gewicht
(g bzw. kg) oder
nach
Volumen
(ml bzw. l).
Produkte können
dadurch leichter
miteinander
verglichen
werden.
Firmenanschrift
Auf der
Lebensmittelverpackung
sind Name oder
Firma und
Anschrift des
Unternehmens
anzugeben, das
für das Produkt
verantwortlich
ist. Bei Fragen
und Beschwerden
können sich
Verbraucherinnen
und Verbraucher
an diese Adresse
wenden. Darüber
hinaus können
sie sich an die
Lebensmittelüberwachung
wenden, wenn sie
der Meinung
sind, dass ein
Lebensmittel zu
beanstanden sei.
Welche Stelle
konkret
zuständig ist,
erfahren sie bei
der Stadt- oder
Kreisverwaltung.
Alkoholgehalt
Auf
alkoholischen
Getränken
mit einem
Alkoholgehalt
über
1,2 % vol
(z. B. Wein,
Bier,
Spirituosen oder
Fruchtwein) muss
ihr
tatsächlicher
Alkoholgehalt in
% vol angegeben
sein. Je nach
Art des
alkoholischen
Getränks gibt es
bestimmte
Toleranzen beim
vorhandenen
Alkoholgehalt.
Aufgrund
einer
Sonderregelung
erfolgt die
Angabe des
vorhandenen
Alkoholgehaltes
bei
Weinerzeugnissen
auf dem Etikett
in Zahlen, die
bei einem
Nennvolumen von
mehr als 100 cl
mindestens 5 mm
hoch und von 20
cl und darunter
mindestens 2 mm
hoch sind.
Wird Alkohol
bei
abgepackten
Lebensmitteln
als Zutat
verwendet, muss
er in der Regel
im
Zutatenverzeichnis
aufgeführt
werden.
Mehr
unter:
www.bmel.de/produktverordnungen
www.bmel.de/spezielle-lebensmittelgruppen
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